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   LG Dortmund, 28.02.2006 - 2 O 256/05   

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https://dejure.org/2006,21861
LG Dortmund, 28.02.2006 - 2 O 256/05 (https://dejure.org/2006,21861)
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 O 256/05 (https://dejure.org/2006,21861)
LG Dortmund, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 2 O 256/05 (https://dejure.org/2006,21861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einbruchdiebstahl; Versicherungsort; Sicherungsbeschreibungversicherung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AERB 87 § 4
    Einbruchdiebstahl; Versicherungsort; Sicherungsbeschreibungversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eines Diebstahlsereignisses; Erweiterung eines Versicherungsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1966 - II ZR 225/63

    Feststellungsklage gegen die Feuerversicherung auf Versicherungsschutz -

    Auszug aus LG Dortmund, 28.02.2006 - 2 O 256/05
    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Versicherungsort nicht mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen ist (vgl. BGH, VersR 1966, 673 für eine Industrie-Feuerversicherung; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G III Rn. 1; Burmann/Meyer, in: Münchener Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, § 7 Rn. 41), vielmehr auf die Angaben im Versicherungsschein nur sekundär abzustellen ist, wenn sich ein für die Ermittlung des Umfangs des Versicherungsschutzes maßgeblicher abweichender Parteiwille aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergibt (vgl. Martin, a. a. O.).
  • OLG Oldenburg, 12.06.1974 - 2 U 7/74
    Auszug aus LG Dortmund, 28.02.2006 - 2 O 256/05
    Durch die Inbezugnahme der Sicherungsbeschreibung haben die Parteien die versicherten Räumlichkeiten abweichend von der postalischen Anschrift konkretisiert, so dass nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen der detaillierten Darstellung der Flächen im Lageplan der Vorzug vor der allgemeinen Umschreibung im Versicherungsschein gebührt (vgl. insoweit zu Fallgestaltungen der gegenständlichen Art OLG Oldenburg, VersR 1976, 1029).
  • LG Dortmund, 15.05.2008 - 2 O 211/07

    Versicherungsort = Postanschrift?

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Versicherungsort nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen ist (vgl. BGH, VersR 1966, 673 für eine Industrie-Feuerversicherung; Kammer, Urteil vom 28.02.2006 - 2 O 256/05, juris, für eine Einbruchdiebstahlversicherung; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G III Rn. 1; Burmann/Meyer, in: Münchener Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, § 7 Rn. 41), vielmehr auf die Angaben im Versicherungsschein nur sekundär abzustellen ist, wenn sich ein für die Ermittlung des Umfangs des Versicherungsschutzes maßgeblicher abweichender Parteiwille aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergibt (vgl. Martin, a. a. O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2015 - L 4 KR 5103/14
    Außerdem erhält er seit dem 1. Februar 2007 eine monatliche Geldrente von der G. Versicherungsbank VVaG, die sich nach dem vom Kläger am 20. Oktober 2009 der Beklagten zu 1) vorgelegten Schlussurteil des Landgerichts Offenburg vom 19. Oktober 2007 (Geschäftsnummer 2 O 256/05) auf EUR 1.764,86 monatlich und nach der Bestätigung des Klägers vom 18. August 2011, belegt durch den Kontoauszug der Sparkasse K.-E. vom 26. September 2011, auf vierteljährlich EUR 6.112,17 (monatlich EUR 2.037,39) beläuft.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2016 - L 5 KR 620/15
    Außerdem erhält er seit dem 01.02.2007 eine monatliche Geldrente von der G. Versicherungsbank VVaG, die sich nach dem vom Kläger am 20.10.2009 der Beklagten zu 1) vorgelegten (rechtskräftigen) Schlussurteil des Landgerichts Offenburg vom 19.10.2007 (Geschäftsnummer 2 O 256/05) auf EUR 1.754,86 monatlich und nach der Bestätigung des Klägers vom 18.08.2011, belegt durch den Kontoauszug der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen vom 26.09.2011, auf vierteljährlich EUR 6.112,17 (monatlich EUR 2.037,39) beläuft.
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